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Änderung der Einreichungs- und Offenlegungspflichten für Jahresabschlüsse nach §§ 325 ff. HGB
Durch die Einführung des Gesetzes über die elektronische Handelsregister und Genossenschafts-
register sowie das Unternehmensregister (EHUG) zum 01. Januar 2008 kam es zu weitreichenden
Änderungen im Bereich der Einreichungs- und Offenlegungspflichten nach den Vorschriften der
§§ 325 ff. HGB.
I. Allgemeines
Die Pflichtveröffentlichungen werden nun in ein neu geschaffenes Unternehmensregister eingestellt,
wo sie von jedermann im Internet unter www.unternehmensregister.de eingesehen werden können.
Bisher erfüllten nur wenige Unternehmen die gesetzlichen Publizitätsanforderungen. Dies wird sich
künftig ändern, da im Falle einer Nichtbeachtung mit einer flächendeckenden und umfassenden
Verfolgung von Verstößen durch das neu gegründete Bundesamt für Justiz zu rechnen ist.
Mit den Neuregelungen soll insgesamt eine Verbesserung der Markttransparenz und des
Gläubigerschutzes erzielt werden.
II. Anwendungsbereich
Der Kreis der offenlegungspflichtigen Unternehmen wird durch die Neuregelung nicht verändert.
Offenlegungspflichtig sind wie bisher alle Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft,
Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), Personengesellschaften
ohne eine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter (insbesondere GmbH & Co. KG),
und die nach Publizitätsgesetz zur Offenlegung verpflichteten Unternehmen (z.B. Einzelkaufleute), die
in drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der drei Merkmale erfüllen: Bilanzsumme
über 65 Mio. €, Umsatzerlöse über 130 Mio €, durchschnittlich über 5000 Mitarbeiter. Darüber hinaus
werden inländische Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften erfasst.
Die Tochterkapitalgesellschaft eines nach § 290 HGB konzernabschlusspflichtigen
Mutterunternehmens ist unter bestimmten Voraussetzungen von der Offenlegungspflicht befreit.
Die Neuregelungen sind erstmals für Jahresabschlüsse auf nach dem 31.12.2005 begonnene
Geschäftsjahre anzuwenden.
III. Umfang der Einreichungs- und Offenlegungspflichten
Der Umfang der Offenlegungspflichten hat sich nur geringfügig verändert. Sie umfassen gemäß
§ 325 Abs. 1 Satz 1 HGB nF. bei Einzel- und Konzernrechnungslegung nun grundsätzlich den
Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang), Lagebericht, Bericht des
Aufsichtsrates, Vorschlag und Beschluss über Ergebnisverwendung, Bestätigungs- bzw.
Versagungsvermerk des Abschlussprüfers sowie bei börsennotierten Gesellschaften die Erklärung
nach § 161 AktG. Für kleinere und mittelgroße Gesellschaften im Sinne des § 267 HGB gelten
Erleichterungen.
Die gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaften haben die vorbenannten Unterlagen unverzüglich,
spätestens aber zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag bei dem Betreiber des elektronischen
Bundesanzeigers in elektronischer Form einzureichen und bekannt machen zu lassen. Es gibt eine
Übergangsregelung, die die Einreichung in herkömmlicher Form bis zum Ende 2009 zulässt. Die
diesbezüglich vom Bundesanzeiger erhobenen Gebühren fallen jedoch deutlich höher aus als bei
Einreichung in elektronischer Form.
IV. Sanktionen bei Verstößen
Bei Verstößen gegen die Offenlegungspflicht ist von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren gegen
die gesetzlichen Vertreter durchzuführen. Die Ordnungsgelder betragen zwischen 2.500,00 € und
25.000,00 €, § 329 HGB. Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wird zunächst angedroht, so dass
dann noch immer die Möglichkeit besteht, die Offenlegung innerhalb von sechs Wochen ohne
Ordnungsgeldfestsetzung nachzuholen. Für die Anordnung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe
von 50,00 € erhoben.
Kommt das Unternehmen auch nach Festsetzung eines Ordnungsgeldes seinen
Offenlegungspflichten nicht nach, so wiederholt sich das beschriebene Verfahren so lange, bis eine
Offenlegung tatsächlich erfolgt ist.
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