Manfred A. Binder
Rechtsanwalt

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Handelsrecht und Vertragsrecht

Das Handelsrecht stellt das Sonderprivatrecht der Kaufleute dar. Oftmals wird das Handelsrecht
auch als Kaufmannsrecht bezeichnet, da es historisch und dogmatisch auf dem Begriff des
Kaufmanns (§§ 1 bis 6 HGB) aufbaut. Es gibt in der heuten Wirtschaftssituation auch andere
Rechtssubjekte als solche, die die Kaufmannseigenschaft nach den §§ 1 bis 6 HGB erfüllen.

Hinsichtlich des Handelsrechts sind insbesondere Fragen und Probleme aus den folgenden
Bereichen für die Mandanten von Interesse:

  • Handelsstand, insbesondere die Kaufmannseigenschaft

  • Handelsregister/Publizitätsvorschriften und Rechtsscheinhaftung

  • Nachfolgeregelungen für das Handelsgeschäft

  • Firmen - und Namensrecht

  • Rechnungslegung und Bilanzrecht

  • Offenlegungspflichten i.S.d. EHUG

  • Prokura, Handlungsvollmacht und Scheinvollmacht

  • Sonderrecht der Handelsgeschäfte

  • Transportrecht


Das Zivilrecht als Ausfluss der Privatautonomie bedeutet, dass grundsätzlich die Parteien
ihre Vertragspflichten durch einen eigenen Vertragstext selbst regeln. Die Normen der
zivilrechtlichen Gesetze dienen lediglich als Rahmen und Auslegungshilfen für das von
den Parteien selbst bestimmte. Daher ist es oftmals ratsam, bei verschiedenen Vertragstypen
einen Rechtsanwalt zu betrauen, um Regelungslücken zu vermeiden.

Im Rahmen des Vertragsrechts berät die Kanzlei in nachfolgend aufgeführten Bereichen:

  • Arbeitsverträge und Verträge für freie Mitarbeiter

  • Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • Kooperationsverträge

  • Leasingverträge

  • Miet - und Pachtverträge

  • Lizenzvereinbarungen

  • Markenübertragungen

  • Rahmenvereinbarungen für wiederkehrende Aufträge

  • und vieles mehr...


Fragen Sie nach!

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