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Künstlersozialversicherungsrecht
Das Künstlersozialversicherungsrecht regelt einerseits die soziale Absicherung von selbständigen
Künstlern und Publizisten im Krankheitsfall sowie im Alter und andererseits die Belastung von
Unternehmen, die auf die Arbeit von selbständigen Künstlern und Publizisten zurückgreifen, durch die
Künstlersozialabgabe.
Die Kanzlei bietet für Unternehmen, die der Künstlersozialabgabenpflicht unterliegen, folgende
Dienstleistungen an:
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Prüfung der Abgabepflicht von Unternehmen; gehört Ihr Unternehmen zum Kreis der
abgabepflichtig Verwerter.
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Prüfung und Erfassung von sämtlichen Verträgen und Rechnungen, die zur Ermittlung der
Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe erforderlich sind.
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Durchführung des Verwaltungsverfahrens gegenüber der Künstlersozialkasse bzw. der
Deutschen Rentenversicherung.
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Durchführung des Widerspruchsverfahrens.
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Durchführung des Klageverfahrens.
Künstlersozialabgabe
Was ist die Künstlersozialabgabe?
Nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG), das im Jahre 1983 in Kraft getreten ist, werden
selbständige Künstler und Publizisten unter bestimmten Voraussetzungen in der gesetzlichen
Rentenversicherung, Kranken - und Pflegeversicherung pflichtversichert. Hintergrund für die
Einführung des KSVG war, dass ehedem die soziale Absicherung von selbständigen Künstlern und
Publizisten wegen geringer und zudem schwankender Einnahmen oftmals lückenhaft war oder ganz
fehlte. Die Pflichtversicherung für selbständige Künstler und Publizisten sollte zum einen der
Förderung von Künstlern unter sozialen Gesichtspunkten dienen und zum anderen zum Erhalt und zur
Förderung eines freiheitlichen Kunstlebens unter kulturstaatlichen Gesichtspunkten beitragen.
Das System der Künstlersozialversicherung orientiert sich an die Situation von Arbeitnehmern; die eine
Hälfte des Beitragssatzes zu den Sozialversicherungen hat der Künstler zu tragen, der andere Teil
wird - vergleichbar mit dem Arbeitgeberanteil - von der Künstlersozialkasse (KSK) als Zuschuss
getragen. Der Zuschuss der KSK wird zu 40 % aus Mitteln des Bundeshaushalts und zu 60 % aus der
Künstlersozialabgabe finanziert.
Wer ist künstlersozialabgabepflichtig?
Die Künstlersozialabgabe ist von Unternehmen zu zahlen, die regelmäßig künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch nehmen. Zu den so genannten Verwertern zählen dabei nicht
nur gewerblich tätige Unternehmen, sondern auch Stiftungen, gemeinnützige Vereine oder öffentliche
Einrichtungen. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich, vielmehr ist entscheidend, dass
künstlerische Leistungen in Anspruch genommen werden.
Nach § 24 KSVG sind neben den klassischen Verwertern wie Verlage, Werbeagenturen, Theater,
Rundfunk, Bild - und Tonträgerhersteller oder Galerien auch Unternehmen abgabepflichtig, die
Eigenwerbung betreiben oder regelmäßig Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten
vergeben, um hierüber Einnahmen zu erzielen. Es sind also auch Unternehmen betroffen, die für ihre
Zwecke Werbung betreiben und hierfür mit freien Werbegraphikern zusammenarbeiten.
Wie hoch fällt die Künstlersozialabgabe aus?
Die Höhe der von den Unternehmen im Sinne des KSVG zu zahlenden Abgabe bemisst sich
gem. § 25 KSVG nach den Entgelten, die das abgabepflichtige Unternehmen an selbständige
Künstler oder Publizisten als Honorar geleistet hat (Bemessungsgrundlage).
Die Festsetzung des Vomhundertsatzes (Abgabensatz) wird jedes Jahr vom Bundesministerium für
Arbeit und Soziales neu festgelegt. Für das Jahr 2007 beträgt er 5,1% und für das Jahr 2008 4,9%.
Wie wird die Künstlersozialabgabe erhoben und wann verjährt sie?
Unternehmen, die zum Kreis der Abgabepflichtigen gehören oder regelmäßig Entgelte an
Künstler oder Publizisten zahlen, sind verpflichtet, sich selbst bei der KSK zu melden. Es sind
sämtliche an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte eines Jahres der KSK bis zum
31. März des Folgejahres zu melden. Für das laufende Kalenderjahr hat das abgabepflichtige
Unternehmen monatliche Vorauszahlungen zu leisten. Die Höhe der Vorauszahlungen bemisst sich
nach den Entgelten des Vorjahres.
Der Anspruch auf Zahlung der Künstlersozialabgabe verjährt in vier Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die Abgabe zu melden ist. Das bedeutet für abgabepflichtige Unternehmen,
die bisher ihre Entgelte noch nicht der KSK gemeldet haben, dass Nachforderungen für die
die letzten fünf Jahre auf sie zukommen können.
Was ist die Künstlersozialkasse?
Die Künstlersozialkasse ist der Unfallkasse des Bundes in Wilhelmshafen angegliedert. Nach § 37
Abs. 1 KSVG führt sie das Gesetz im Auftrag des Bundes durch. Sie ist selbst kein
Versicherungsträger, sondern dient den eigentlichen Versicherungsträgern (gesetzliche
Rentenversicherung, gesetzliche Kranken - und Pflegekassen) als Einzugsstelle. Ihre Aufgabe liegt
einerseits in der Erfassung und Prüfung der Versicherungs - und Abgabepflichtigen und andererseits
in der Einziehung des Beitragshälften der Versicherten sowie der Künstlersozialabgabe.
Schließlich zahlt sie aus diesen Mitteln und dem Zuschuss des Bundes die Versicherungsbeiträge an
die Versicherungsträger.
Was bedeutet die Änderung der Zuständigkeit für die Betriebsprüfung für die Unternehmen?
Mit dem 3. KSVG - Änderungsgesetz hat der Gesetzgeber die Zuständigkeit für die Durchführung von
Betriebsprüfungen aufgeteilt. Seit 01. Juli 2007 überwacht die Künstlersozialkasse die Zahlungen der
Künstlersozialabgabe bei Unternehmen ohne Beschäftigte. Die Träger der Rentenversicherung
überwachen im Rahmen ihrer Prüfung bei den Arbeitgebern die Entrichtung der Künstlersozialabgabe
durch diese Unternehmer. Hintergrund für diese Zuständigkeitsänderung ist, dass zum einen
die Zahl der Versicherten sprunghaft anstieg (im Jahr 2007 waren über 160.000 Versicherte in der
in der KSK gemeldet) und zum anderen der Kreis der abgabepflichtigen Unternehmen nur
unwesentlich gestiegen ist. Dies hatte zur Folge, dass der Abgabensatz für gemeldete Verwerter
stetig angestiegen ist, nämlich von 3,8% im Jahre 2003 auf 5,1% im Jahre 2007.
Das hohe Beitragsaufkommen wurde daher von nur wenigen Schultern getragen.
Die Zuständigkeitsänderung mit der Übertragung von Erfassung und Betriebsprüfung von
Unternehmen soll eine Beitragsgerechtigkeit herstellen.
Die Träger der Rentenversicherung sind nun mehr auch zuständig für die Schätzung der
Bemessungsgrundlage, für das Anfordern der listenmäßigen Aufzeichnungen über die
Entgeltzahlungen, für das Einholen von Auskünften bei den Verwertern, für die Überwachung und
Prüfung der abgabepflichtigen Arbeitgeber-Unternehmen (im Rahmen der Prüfungen nach
§ 28p SGB IV) und für das Verhängen von Bußgeldern.
In der Konsequenz der Gesetzesänderung werden Unternehmen verstärkt nach ihrer Abgabenpflicht
überprüft. Für nicht gemeldete, aber abgabepflichtige Verwerter hat dies unmittelbar zur Folge:
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Entgeltzahlungen an Künstler oder Publizisten müssen für die letzten fünf Jahre ermittelt
werden und diese Summen sind der KSK bzw. der Rentenversicherung zu melden,
eventuell besteht dann eine Nachzahlungspflicht.
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Verwerter müssen Vorauszahlungen für das jeweilige Kalenderjahr leisten (diese werden
später mit der tatsächlichen Abgabenschuld verrechnet).
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Unternehmen müssen Aufzeichnungen über Entgeltzahlungen an Künstler oder Publizisten
führen.
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Bei Betriebsprüfungen sind die Aufzeichnungen und alle relevanten Unterlagen vorzulegen.
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Gemäß § 36 KSVG können Bußgelder bis zu 50.000 € verhängt werden.
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nicht alle Summen und Posten, die an selbständige Künstler
und Publizisten geleistet worden sind, der Abgabepflicht unterfallen. Oftmals wird hier Geld
verschenkt. Die Kanzlei Manfred A. Binder berät Sie gerne im Verwaltungsverfahren vor der KSK und überprüft, welche Honorare meldepflichtig sind und berechnet daraus die Abgabenschuld.
Haben Sie Fragen? Schicken Sie eine E-Mail an die Kanzlei!
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